SV-Büro für Fahrzeugwesen

Sie sind unverschuldet als Geschädigte / Geschädigter an einem Verkehrsunfall beteiligt?


Dann sollten Sie über folgendes informiert sein:


-   Nach §249 BGB hat ein Geschädigter das Recht einen Sachverständigen und einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung des Unfallgegners.


-   Sollte die Schadenhöhe unter ca. 750,00 Euro betragen, handelt es sich um einen so genannten „Bagatellschaden“. Zur Regulierung eines Bagatellschadens sollte in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt als Nachweis des Reparaturumfangs ausreichend sein.


-   Verdeckte Schäden an modernen Karosserien ( Materialmix aus z. B. Metallen, Leichtmetallen, Kunststoffen, Karbon, GFK sowie Klebstoffen ) oder komplexen elektronischen Helfern ( z. B. Spurhalteassistenzsysteme, Abstandhaltesysteme, Radar, Nachtsichtkameras ) können einen augenscheinlich geringen Schaden um ein Vielfaches erhöhen.


-   Diesen Schadensumfang zu erkennen, die umfangreiche und unabhängige Beweissicherung durchzuführen, ist die Aufgabe des von Ihnen beauftragten unabhängigen KFZ – Sachverständigen Ihrer Wahl. Nur wenn der gesamte Schadenumfang im Gutachten und der Reparaturkalkulation erfasst ist, können Ihnen als Geschädigter / Geschädigtem alle dem Schadenumfang entsprechenden Schadenersatzansprüche im vollen Umgang erstattet werden und im Reparaturfall beseitigt werden.


-   Ebenso kommt es vor, dass Ihnen als Geschädigter / Geschädigtem ein Gutachter der eintrittspflichtigen Versicherung ( auch ohne Ihren Auftrag oder Zustimmung ) zum so genannten „Schadenmanagement“ empfohlen oder geschickt wird! Lassen Sie dies nicht zu!! Selbst wenn dieser schon da war, obliegt es Ihnen, einen Gutachter Ihrer Wahl mit der Beweissicherung und der Feststellung des Schadens zu beauftragen.


-   Beim Verkauf Ihres reparierten Unfallfahrzeugs obliegt Ihnen in der Regel eine Offenbarungspflicht, den potenziellen Käufer über den Unfallschaden und dessen Reparaturumfang in Kenntnis zu setzen. Hierfür eignet sich das Schadengutachten mit umfangreicher Schadenbeschreibung, der Reparaturkalkulation und den detaillierten Fotos der Fahrzeugbeschädigung als Beleg für den Schadenumfang. 


-   Selbst nach erfolgter Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in einer Markenvertragswerkstatt nach Herstellervorgaben, wird ein repariertes Unfallfahrzeug in der Regel einen niedrigeren Verkaufserlös erzielen, als ein identisches gleichen Alters, Ausstattung und Laufleistung das mit dem Attribut „Unfallfrei“ beworben wird. Dieser so genannte „merkantile Minderwert“ wird vom KFZ – Sachverständigen im Gutachten angesetzt und kann durchaus vierstellige Dimensionen erreichen. Ohne den vom Gutachter angesetzten merkantilen Minderwert verzichten Sie eventuell auf diesen Anspruch!


-   Ihr verunfalltes Kraftfahrzeug ( außer z. B. 07er Zulassung oder evtl. Krad ) steht Ihnen während der Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines Neu- oder Ersatzfahrzeugs nicht zur Verfügung? In diesem Fall haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Entschädigung Ihres Nutzungsausfalls entsprechend der Wertigkeit und des Alters Ihres Fahrzeugs. Die Dauer und Höhe dieser Nutzungsausfallentschädigung wird ebenso im Sachverständigengutachten angegeben.     


-   Die Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeugs findet in aller Regel in der Werkstatt Ihres Vertrauens statt. Bei Kaskoschäden kann trotz Werkstattbindung eventuell je nach genauem Wortlaut der Versicherungs AGB`s eine freie Werkstattwahl möglich sein. Prüfen Sie diese Möglichkeit!


-   Sollten Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht reparieren lassen, steht es Ihnen selbstverständlich frei, auf Basis des Schadengutachtens mit der eintrittspflichtigen Versicherung fiktiv abzurechnen. Bei dieser Art der Schadenregulierung kommt der im Gutachten ermittelte Mehrwertsteuerbetrag nicht zur Auszahlung. 


Gerne können wir telefonisch oder über das Kontaktformular einen Termin zur Fahrzeugbesichtigung vereinbaren.


Schaden
   am Boot!?

Kein Problem
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